Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

 H I O B Stiftung SCHOP


Eine private Stiftung bürgerlichen Rechts, also nach BGB, besteht aus einem von einem oder mehreren Stiftern für einen besonderen Zweck zur Verfügung gestellten Betrag X. Das waren am 16. Mai 2007 bei der H I O B Stiftung SCHOP 125.000 € in bar und 10.000 € in Sachwerten.
Stiftungen werden als Zweckvermögen bezeichnet, weil mit dem gestifteten Vermögen ein bestimmter in der Satzung festgeschriebener Zweck gefördert werden muss. Damit gilt die Stiftung als ewigkeitsfest.
Soweit - wie hier - die Zwecke von der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind, muss die Stiftung auf ihre Überschüsse keine der Einkommensteuer vergleichbare Steuer zahlen. Sie darf Spendern, oder Zustiftern steuerwirksame Spendenbescheinigungen ausstellen und sie ist verpflichtet Spenden und Zustiftungen zeitnah in ihren Projekten zu verwenden. Die satzungsgemäße Verwendung ist dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht jährlich nachzuweisen.

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